Satzung und Beiträge

Beiträge

  • Mindestbeitrag ist 1 EUR / Monat, d.h. 12 EUR pro Jahr
  • wir empfehlen: 5 EUR/Monat, d.h. 60 EUR/Jahr

zum Mitgliedsantrag

Satzung

Download der Satzung als PDF-Datei


Satzung des Fördervereins der Erich Kästner-Schule, Bürstadt 1984 e.V.

§1 – Vereinszweck

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Erich Kästner-Schule, Bürstadt, 1984 e.V.“ und hat seinen Sitz in 68642 Bürstadt.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung durch ideelle, sächliche und finanzielle Unterstützung der Erich Kästner-Schule in Bürstadt zum Wohle der ihr anvertrauten Kinder.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Anschaffung der Lehr- und Lernmittel, die über das Budget des Schulträgers hinausgehen.

§2 – Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 – Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 – Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Insbesondere sollen die Eltern der Schüler(-innen) der Erich Kästner-SchuleBürstadt dem Verein als Mitglied angehören. Es können auch andere Personen, Vereinigungen und Körperschaften beitreten, die an der Förderung der Schule und dem Fortkommen unserer Schüler(-innen) interessiert sind.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§5 – Austritt aus dem Verein

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Das Ausscheiden erfolgt zum Schluss des Geschäftsjahres, bei Ausschluss und Tod sowie Auflösung einer Personenvereinigung oder Körperschaft ab dem Tag des Eintrittsfalles bzw. der Beschlussfassung.

§6 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Vorstand
  • Mitgliederversammlung

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • Vorsitzende/r            (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
  • Stellvertreter/in         (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
  • Kassierer/in                 (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
  • Schriftführer/in
  • Beisitzer/in

Alle müssen Mitglieder des Vereins sein.
Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten.

§7 – Der Vorstand

Der Vorstand wird auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl kann, wenn kein Widerspruch erhoben wird, durch Zuruf erfolgen. Wiederwahl ist zulässig.
Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

§8 – Arbeit des Vorstands

Der Vorstand erledigt die Aufgaben des Vereins nach den Richtlinien und Beschlüssen der Mitgliederversammlung und entscheidet über die Anträge der Schulleitung. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt nach Bedarf durch den Vorsitzenden, telefonisch oder schriftlich. Der Vorstand soll mindestens zweimal im Jahr zusammenkommen.

§9 – Einberufung der Mitgliederversammlung und Geschäftsjahr

Der Vorsitzende hat die alljährlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen einzuberufen. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen über eine Veröffentlichung in der Bürstädter Zeitung und dem Südhessen-Morgen, mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung.
In den jährlichen Mitgliederversammlungen wird der Geschäfts- und Rechenschaftsbericht erstattet und über die Entlastung des Vorstandes entschieden.
Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. – 31.12 eines jeden Jahres.
Das Geschäftsjahr 1990 endet mit dem 31.12.1990.
Die Mitgliederversammlung ist in den ersten sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen.

§10 – Durchführung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

§11 – Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind bei der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§12 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfallsteuerbegünstigter Zweckefällt das Vermögen des Vereins dem „Schulträger Kreis Bergstraße“ zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige schulische Zwecke der Erich Kästner – Schule Bürstadt zu verwenden hat.

§13 – Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Protokollbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlungen sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§14 – Datenschutz

(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen) in automatisierter Form. Hierbei handelt es sich um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz oder Mobil), E-Mail-Adresse, Name des Kindes und zur Zeit besuchte Klasse sowie Datum des Vereinsbeitritts.

(2) Die in (1) genannten Daten sind – mit Ausnahme von E-Mail Adresse und Name des Kindes und zur Zeit besuchte Klasse – Pflichtdaten; eine Person kann nur Vereinsmitglied werden, wenn sie dem Verein diese Daten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung zur Verfügung stellt. Die Bereitstellung der übrigen Daten ist freiwillig; sie sind für die Mitgliedschaft im Verein nicht erforderlich.

(3) Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der Vorstand.

(4) Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet insbesondere zur Mitgliederverwaltung. Rechtsgrundlage hierfür ist Art.6 Abs. 1b) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

(5) Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen (Mitgliederversammlungen) veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf der Homepage der Schule und übermittelt solche Daten und Fotos an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung/Übermittlung der Daten umfasst hierbei höchstens Name (soweit möglich in abgekürzter Form), Vereinszugehörigkeit, Funktion und Aufgabe im Verein.

(6) Im Zusammenhang mit Jubiläen, Ehrungen (z.B. wegen langjähriger Mitgliedschaft und Arbeit im Verein) seiner Mitglieder veröffentlicht/übermittelt der Verein Daten und Fotos nur mit Einwilligung des betroffenen Mitglieds.

(7) Mitgliederlisten werden als Datei den Vorstandsmitgliedern, soweit deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern, zur Verfügung gestellt. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte, Teilnahmerechte) benötigt, wird ihm eine Datei der notwendigen Daten gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, zurückgegeben, vernichtet oder gelöscht werden.

(8) Die Mitgliederdaten werden spätestens 1 Jahr nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie für die Mitgliederverwaltung nicht mehr benötigt werden und keine gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsgemäßen Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen.

(9) Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft über ihre gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DS-GVO) sowie auf Berichtigung (Art. DS-GVO), Löschung (Art. 17 GS-DVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 GS-DVO), Widerspruch gegen Verarbeitung (Art. 21 DS-GVO) und Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO). Diese Rechte können schriftlich oder per E-Mail bei den in (3) genannten Verantwortlichen geltend gemacht werden.

(10) Soweit Einwilligung der Mitglieder zur Verwendung ihrer Daten erforderlich sind, können diese schriftlich oder per E-Mail erteilt werden. Der Verein ist beweispflichtig dafür, dass eine Einwilligung erteilt wurde. Die Mitglieder können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Der Widerruf kann schriftlich oder per E-Mail an die in (3) genannten Verantwortlichen gesandt werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.

(11) Den Mitgliedern steht das Recht zur Beschwerde über die Datenverarbeitung des Vereins bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde ist im Bundesland Hessen der Hessische Datenschutzbeauftragte mit Sitz in Wiesbaden.

§15 – Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Beitrages ist unbegrenzt, beträgt jedoch monatlich mindestens € 1,–. Die Beiträge werden durch Bankeinzug erhoben.

§16 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Bürstadt, der 11.4.2019

Tag der Eintragung 16.07.2019